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   OLG Koblenz, 20.07.2000 - 1 Ws 141/00   

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https://dejure.org/2000,23218
OLG Koblenz, 20.07.2000 - 1 Ws 141/00 (https://dejure.org/2000,23218)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2000 - 1 Ws 141/00 (https://dejure.org/2000,23218)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Juli 2000 - 1 Ws 141/00 (https://dejure.org/2000,23218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbringung; Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Unterbringungsvoraussetzung; Freispruch; Gefährlichkeit des untergebrachten; Gefahr erneuter Straftaten

  • Judicialis

    StGB § 67 e; ; StGB § 63

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.07.2000 - 1 Ws 141/00
    Gemäß allgemeiner, höchstrichterlich bestätigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur BGHSt 42, 306, 310; BVerfG NJW 95, 2405, 2406, jeweils m.w.N.) ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn sich während der Vollstreckung der Maßregel herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht (mehr) vorliegen, weil ein geistiger oder psychischer Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei dem Untergebrachten nicht gegeben ist und die ärztliche Diagnose deshalb revidiert werden muss.
  • BVerfG, 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92

    Verurteilter - Zu Unrecht angeordnete Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.07.2000 - 1 Ws 141/00
    Gemäß allgemeiner, höchstrichterlich bestätigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur BGHSt 42, 306, 310; BVerfG NJW 95, 2405, 2406, jeweils m.w.N.) ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn sich während der Vollstreckung der Maßregel herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht (mehr) vorliegen, weil ein geistiger oder psychischer Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei dem Untergebrachten nicht gegeben ist und die ärztliche Diagnose deshalb revidiert werden muss.
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